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Forum “Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Hochschulen”

Zum Forum von HIS und der LUK Niedersachsen vom 22. bis 24. September 2008 an der TU Braunschweig

Die Referenten berichteten über aktuelle Rechtsvorschriften sowie über innovative bzw. erprobte Methoden der Sicherheitsarbeit und lieferten Hintergrundinformationen zu Spezialthemen. Die Diskussionen im Plenum mit den Referenten unterstrichen die Bedeutung und Praxisnähe der ausgewählten Beiträge. Unter der Überschrift Recht und Regelwerk waren für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die aktuellen Informationen über REACH und die Laborrichtlinie von besonderem Interesse.

Dr. Michael Braedt (Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz) verdeutlichte den Einfluss der neuen Chemikalienpolitik “REACH” auf die Hochschulen und machte deutlich, dass Hochschulen in der Regel nachgeschaltete Anwender sind und in den seltensten Fällen Hersteller oder Importeure sein können. Mit REACH werden die bisher in §§ 4 und 5 ChemG festgeschriebenen Sonderregelungen für Hochschulen noch erweitert. Bei den Sonderregelungen für wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung wird jetzt zwischen Scientific Research and Development (SR&D) – einschließlich der Lehre (!) – sowie Product and Process Oriented Research and Development (PPORD) unterschieden. Nur wenn Stoffe, Stoffe in Zubereitungen oder Stoffe in Erzeugnissen mit mehr als 1 Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden, die nicht ausschließlich für SR&D (also wissenschaftliche Entwicklung) oder PPORD (also verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung) genutzt werden sollen, ist die Hochschule registrierungspflichtig. Bei An-Instituten könnte aber aus PPORD heraus eine Produktentwicklung erfolgen. Hier gelten dann wie für andere Chemikalienhersteller/-importeure die normalen REACH-Bestimmungen.

Aus diesem Grunde sollten sich diese Institute auch mit dem Vorregistrierungsverfahren befassen, welches bei der europäischen Chemikalienagentur (EChA) noch bis zum 30.11.2008 läuft. Das Verfahren ist sehr einfach, kostenlos und über das Internet abzuwickeln (www.echa.eu). Eine spätere Registrierung ist wesentlich aufwändiger und teurer. Grundsätzlich sollten Hochschulen aber bei bestimmten, seltenen und teueren Stoff, die sie benötigen, frühzeitig mit dem Händler Kontakt aufnehmen und erfragen, ob eine Vorregistrierung durchgeführt wird und eine spätere Registrierung geplant ist. Die EChA wird im Januar 2009 eine Liste der vorregistrierten Stoffe auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Dr. Birgit Wimmer (Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Bayerische Unfallkasse) berichtete über Inhalte und mögliches Inkrafttreten der neuen Laborrichtlinien. In der jetzt vorliegenden und vom Fachausschuss Chemie verabschiedeten Fassung (Stand: August 2008) sind neben einer verbesserten Gliederung auch inhaltliche Ergänzungen, z. B. zur Gefährdungsbeurteilung oder zu Ergonomie vorgenommen worden. Als wesentliche Arbeitserleichterung ist zu verzeichnen, dass die Regelungen der Laborrichtlinie eine vorgegebene Maßnahme im Sinne von Nr. 5 der TRGS 400 “Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” darstellen. Allerdings wird immer noch über die endgültige Form der Laborrichtlinien gerungen. Voraussichtlich wird sie nicht als Regel veröffentlicht, sondern als Informationsschrift oder Handlungsanleitung, da seit Februar 2008 auch die Neufassung der TRGS 526 (Technische Regel für Gefahrstoffe – Laboratorien) existiert. Für die Hochschulen und die Betriebe im öffentlichen Dienst wäre es allerdings eine wesentliche Hilfe, wenn die Laborrichtlinie wie bisher als Regel veröffentlicht wird, da der rechtliche Stellenwert für Hochschulmitglieder und Bauämter ein ganz anderer ist.