SATZUNG & LEITLINIEN
Satzung des HIS-Instituts für Hochschulentwicklung e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen “HIS-Institut für Hochschulentwicklung”. Er hat seinen Sitz in Hannover, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover mit der Nr. VR 202296 eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.
2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Der Verein betreibt ein forschungsbasiertes unabhängiges Kompetenzzentrum für die Beratung in Fragen der Hochschulentwicklung und der Organisation von Forschung und Lehre und erbringt Serviceleistungen für die Ministerien der Länder, die Hochschulen sowie die außerhochschulischen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Er erfüllt seine Zwecke insbesondere durch
a) Entwicklung von Grundlagen für Bau, Nutzung und Organisation von Hochschul-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen
b) Beratung und Unterstützung von Ministerien der Länder, Hochschulen sowie außerhochschulischen Forschungs- und Bildungseinrichtungen insbesondere in Fragen der Strategie, des Managements, der Organisation und Prozessgestaltung sowie der technischen und baulichen Ausstattung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Beitritt, Austritt, Ausschluss
1) Mitglieder des Vereins sind die Länder der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Belange der Hochschulen zuständige Ministerialverwaltung.
2) Mitglied von Amts wegen ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins.
3) Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4) Der Beitritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt.
5) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es seine Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Verein oder deren Zielen in grober Weise verletzt. Dem Betroffenen steht binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Diese kann den Bescheid des Vorstandes bei einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufheben.
§ 5 Finanzierung
1) Die Finanzierung des HIS-Instituts für Hochschulentwicklung beruht insbesondere auf Mitteln der Grundfinanzierung, Drittmitteln für Forschungs-, Entwicklungs- und Transferprojekte sowie Einnahmen aus der Auftragsforschung und -beratung.
2) Die Länder decken den Fehlbedarf des HIS-Instituts für Hochschulentwicklung nach Maßgabe einer Vereinbarung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel, die in einem jährlichen Wirtschaftsplan (Programmbudget) festgestellt werden. Die Verteilung der Finanzierungslasten zwischen den Ländern erfolgt nach dem Finanzierungsschlüssel des Königsteiner Abkommens. Die Modalitäten der Mittelbewirtschaftung erfolgen gem. § 11 der Satzung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie erfüllt insbesondere die nachstehenden Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands und der bzw. des Vorsitzenden des Vorstands
b) die Bestellung des geschäftsführenden Vorstands
c) die Berufung der Beiräte
d) die Beschlussfassung über das mittelfristige Strategieprogramm
e) die Beschlussfassung über die mittelfristige, auf vier Jahre angelegte Finanzplanung auf der Basis eines entsprechenden Arbeitsprogramms
f) die Beschlussfassung des Jahresarbeitsprogramms
g) die Beschlussfassung über den durch den Vorstand vorgeschlagenen jährlichen Wirtschaftsplan, der aus der mittelfristigen Finanzplanung hervorgeht
h) die Wahl von Prüfern für die Jahresrechnung
i) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung des Vorstands
j) die Entlastung des Vorstands
k) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung muss durch den Vorstand mindestens einen Monat vorher in Textform, z. B. Brief, E-Mail oder Fax, an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeit, Form und Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Vereins dies verlangen.
3) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz, elektronisch per Videokonferenz oder in einer hybriden Form von Präsenz und Videokonferenz. Sicherzustellen ist, dass allen stimmberechtigten Mitgliedern auch in elektronischer Form Gelegenheit zu Wortbeiträgen und Stellungnahmen gegeben wird und Beschlüsse sowie die Stimmabgabe bei Wahlen im Rahmen des elektronischen Verfahrens nachgewiesen sind.
4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Für jede Tagung ist eine Protokollführerin oder ein Protokollführer zu wählen, die oder der die Versammlungsniederschrift führt. Die Versammlungsniederschrift wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge der Mitglieder zur Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugehen.
5) Vorschläge zur Änderung der Satzung müssen dem Einladungsschreiben im vollen Wortlaut beigefügt werden. Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen, dass die Monatsfrist gewahrt werden kann.
6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit), sofern diese Satzung für bestimmte Beschlussgegenstände keine andere Regelung trifft. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.
7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder gefasst werden.
8) Beschlüsse können, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, auch im Umlaufverfahren getroffen werden, soweit kein Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerspricht. Die Anforderungen an Beschlüsse zur Satzungsänderung in Abs. 6 gelten gleichermaßen.
9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll enthalten:
a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung
b) Namen und Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder
c) Tagesordnung und Anträge, das Ergebnis der Abstimmung sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
d) Angaben über Erledigung sonstiger Anträge. Die Niederschrift ist von demjenigen, der den Vorsitz in der Mitgliederversammlung geführt hat, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sobald wie möglich zu übersenden. Der Vorstandsvorsitzende unterrichtet die Fachbeiräte über die für ihre Aufgabenbereiche wichtigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bemerkungen und Einsprüche zur Niederschrift müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Niederschrift bei dem Vorstandsvorsitzenden geltend gemacht werden. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem geschäftsführenden Vorstand als kooptiertes Mitglied. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Das
geschäftsführende Vorstandsmitglied vertritt stets allein/einzeln. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam. Einzelheiten der Geschäftsverteilung und die Ausgestaltung der Rechte und Befugnisse der Mitglieder des Vorstands regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt.
2) Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er bzw. sie wird auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 5 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand ist die bzw. der Vorgesetzte der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins. Abschluss und Ausgestaltung des Dienstvertrags des geschäftsführenden Vorstands obliegen der oder dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins. Mit der Beendigung des Dienstvertrages zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem Verein endet auch seine Mitgliedschaft im Verein.
3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jährlich den Wirtschaftsplan, das Arbeitsprogramm, den Rechenschaftsbericht, die Jahresrechnung sowie alle vier Jahre das Strategieprogramm und die mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.
§ 9 Fachbeiräte
1) Der Verein kann Fachbeiräte berufen. Die Beiräte beraten den Vorstand bei der Qualitätssicherung des Programms der HIS-Hochschulentwicklung, insbesondere sprechen sie Bewertungen und Empfehlungen zum mittelfristigen Strategieprogramm und zum jährlichen Arbeitsprogramm der Aufgaben der institutionellen Förderung aus.
2) Für die Themen Bauliche Hochschulentwicklung und Hochschulinfrastruktur übernimmt der interministerielle „Fachbeirat Hochschulbau“, für die Themen des Hochschulmanagements der „Fachbeirat Hochschulgovernance“ die Funktion einer beratenden Instanz.
3) Weitere Fachbeiräte können eingerichtet werden. Soweit der Beirat aus einzelnen Mitgliedern besteht, beruft die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Beirats. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
4) Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie der geschäftsführende Vorstand nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil, sofern der Teilnahme nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Externe Evaluation
Das HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V. wird alle acht Jahre von einer unabhängigen Evaluierungsgruppe institutionell evaluiert. Das HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V. wird alle acht Jahre von einer unabhängigen Evaluierungsgruppe institutionell evaluiert. Diese Evaluation beinhaltet insbesondere strukturelle Aspekte und die allgemeine Ausrichtung des HIS-Instituts für Hochschulentwicklung e. V.
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung
1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung richten sich nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Haushaltsordnung.
2) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins entwirft einen Wirtschaftsplan. Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist so rechtzeitig zu erstellen, dass der von der Mitgliederversammlung beschlossene Wirtschaftsplan zum Beginn des Geschäftsjahres vorliegt. Der Wirtschaftsplan ist entsprechend der Haushaltssystematik des Landes Niedersachsen zu gliedern. Er enthält alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
3) Die Jahresrechnung erfolgt in Form eines Jahresabschlusses in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss ist vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Der geschäftsführende Vorstand erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahresabschluss.
4) Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährt werden, sind aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung im Anhang des Jahresabschlusses gesondert zu veröffentlichen. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
5) Dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Abschlussprüfer ist der Auftrag zu erteilen, im Rahmen der Abschlussprüfung die Prüfungen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins hat Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht unverzüglich der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
6) Den Rechnungshöfen der Mitglieder stehen die in § 54 HGrG und in § 91 der Landeshaushaltsordnungen /Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung bezeichneten Rechte zu.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Länder, die dem Verein Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnungen erteilt haben. Es ist an diese Länder nach dem Schlüssel zu verteilen, der ihren Zuwendungen in dem Jahr der Auflösung vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde lag. Die Länder haben die ihnen zufließenden Beträge ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Hannover, den 22. März 2023
Eigenerklärung gemäß dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Hiermit erklärt das HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V., dass es im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz seinen Maßnahmen und Pflichten zur Verhinderung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nachkommt.