Workshop „Infrastrukturelles Gebäudemanagement“ der Hochschulübergreifenden Weiterbildung (HüW) und HIS-HE am 15. Mai 2014 in Hannover
Im Gebäudemanagement werden zahlreiche Leistungen von Fremdpersonal erbracht. Diese Leistungen werden im Rahmen von Ausschreibungen definiert und vergeben. Die vergaberechtlichen Vorgaben und die Verankerung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns erörterte Doris Stolte von der Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einem Input-Referat und stellte die gesetzlichen Rahmenbedingungen vor.
Für Bauleistungen (VOB) und gewerbliche Dienstleistungen (VOL) sind die Einhaltung von Tariftreue und Mindestentgelten sicherzustellen. Die Hochschulen als Auftraggeber haben somit in der Tariftreue- und Mindestentgelterklärung die Vergütung nach aktuellem Tarif oder Mindestentgelt vom Auftragnehmer einzufordern. Ist kein Tarif oder branchenspezifisches Mindestentgelt vorgegeben, muss ein allgemeingültiger Mindestlohn von 8,50 € brutto festgesetzt werden. Damit zieht Niedersachsen den für 2015 geplanten, bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn schon vor. Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer verpflichten, auch gegenüber Nachunternehmern diese Tariftreue- und Mindestentgelterklärung durchzusetzen bzw. zu vereinbaren. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Ohne Tariftreue- und Mindestentgelterklärung darf kein Auftrag erfolgen.
Gänzlich neu für Vergaben in Niedersachsen ist mit dem NTVergG das strategische Ziel für eine „umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung“ verankert. Hiernach sollen öffentliche Auftraggeber prüfen, inwieweit sie für die Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen umweltverträgliche Anforderungen berücksichtigen können oder wollen. Außerdem soll zur Förderung der sozialverträglichen Beschaffung vom öffentlichen Auftraggeber abgewogen werden, inwieweit soziale Kriterien als Anforderungen an die Unternehmen gestellt werden, wie z. B. die Beschäftigung behinderter Menschen, Langzeitarbeitsloser und/oder von Auszubildenden, Beteiligung an Ausbildungsverbünden oder die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
Eine wesentliche Konsequenz für die Hochschulen als öffentliche Auftraggeber ist nun, dass sie Personal mit Buchhaltungskenntnissen für diese Überprüfung einplanen und bereitstellen müssen. Denn die Kontrolle der Einhaltung der Tariftreue- und Mindestentgeltvereinbarung ist bei entsprechenden Anhaltspunkten zwingend durchzuführen. Zum Nachweis, dass der Auftraggeber seinen Kontrollpflichten nachgekommen ist, sollte jede Überprüfung dokumentiert werden.
Anschließend wurden weitere Fragen zur Vergabe diskutiert und Erfahrungen unter den Teilnehmenden ausgetauscht. Der Workshop war eingebunden in die Aktivitäten des HIS-HE-Projektes „Benchmarking niedersächsischer Hochschulen im Gebäudemanagement”.