Öffentlich-rechtliche Hochschulen fallen formaljuristisch nicht in den Geltungsbereich des Handelsrechts. Dieses gilt per se nur für Kaufleute, d.h. juristische Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben (also Waren und/oder Dienstleistungen verkaufen). Die in vielen Bundesländern vorgeschriebene Anwendung der Vorschriften des HGB auf den Hochschulbereich ist aber nichtsdestotrotz vor allem aus zwei Gründen sinnvoll: Zum einen können die Hochschulen bei der Übernahme der im kaufmännischen Bereich geltenden Regularien auf lange bewährte und eingespielte Ansätze zurückgreifen (dies betrifft nicht zuletzt auch die Überleitung von der Finanzbuchhaltung auf die Kosten- und Leistungsrechnung), und zum anderen stellt das HGB einen rechtlichen Rahmen bereit, der die Anpassung der Rechnungslegung an die Spezifika des Hochschulbetriebs nicht nur ermöglicht sondern auch fordert.
Es geht hier also keinesfalls darum, die Anwendung oder Anwendbarkeit des Handelsrechts auf den öffentlich-rechtlichen Bereich in Frage zu stellen, das vorliegende Papier verfolgt im Gegenteil den Zweck, angesichts der bisweilen bestehenden Unsicherheiten Ländern und Hochschulen Hinweise für eine möglichst effiziente und sachgerechte (d.h. im Sinne des HGB transparente) Gestaltung ihres Jahresabschlusses zu geben.
Dr. Björn Möller